AGB

Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign

(AVG Kommunikationsdesign)

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen

zwischen piksl design (im Folgenden »der Kommunikationsdesigner

«) und dem Auftraggeber gelten

ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch

dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen

verwendet und diese entgegenstehende oder

von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen

enthalten.

1.2 Die AVG des Kommunikationsdesigners gelten

auch, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis

entgegenstehender oder von den hier aufgeführten

Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers

den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen

sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner

ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den

Individualvereinbarungen der Parteien. Der Kommunikationsdesigner

schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich

individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die

Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung

der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden

Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter

»offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. Vergütung

3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommunikationsdesigner

für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,

sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart

wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach

Leistungserbringung des Kommunikationsdesigners

Sonder- und/oder Mehrleistungen des Kommunikationsdesigners,

so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags

aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so

kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene

Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche

geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden

Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger

Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar

und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich

vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen.

Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten

Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen

müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich

anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des

Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils

aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er

zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der

Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen

wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann

jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.

3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter

oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben

keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig.

Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so

ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer

solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über

einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert

er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen,

die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so

sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und

zwar der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, nach

Fertigstellung von 50% der Arbeiten, nach Ablieferung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen

Gründen verweigert werden. Im Rahmen des

Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. M.ngelansprüche

hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner

bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher

nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über

dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher

beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen

Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.

Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren

Schadens bleibt vorbehalten.

5. Nutzungsrechte

5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für

den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich

und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über

den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich

und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar

gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich

geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt

den Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines

ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung

von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich

geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten

Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen,

Konzeptionen und sonstige Leistungen des

Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber

im Sinne des 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte

Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen

Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber

die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen

Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes

vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache

Nutzungsrecht eingeräumt.

5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten

und jede Einräumung von Unterlizenzen

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des

Kommunikationsdesigners.

5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der

vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber

über.

5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen

ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners

weder im Original noch bei der Reproduktion

verändert werden.

6. Namensnennungspflicht

Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer

Nähe zu den Vervielf.ltigungsstücken und/oder

in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen

Wiedergabe der Leistungen des Kommunikationsdesigners

namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht

gänzlich branchenunüblich ist.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung

von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen,

Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung

oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach

dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif

Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.

7.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger

Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur

Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen

und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner

entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung

Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen

und für Rechnung des Kommunikationsdesigners abgeschlossen

werden, verpflichtet sich der Auftraggeber,

den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von

sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich

aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Kommunikationsdesigner

ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt,

diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem

Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten,

insbesondere für spezielle Materialien, für die

Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,

Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger

Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang

mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem

Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber

zu erstatten.

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur

Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum

übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde

oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

8.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner

nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,

falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem

Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung

oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu

ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig

sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden

Schadens bleibt unberührt.

8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten

und Dateien verbleiben im Eigentum des Kommunikationsdesigners.

Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien

an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der

Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert

zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber

Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene

« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit

vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden,

es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas

anderes.

8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten

Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers

und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher

ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

9. Korrektur, Produktionsüberwachung,

Belegexemplare und Eigenwerbung

9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem

Kommunikationsdesigner Korrekturmuster vorzulegen.

9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner

erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überl.sst der

Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner bis zu zehn

einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht

etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck

sich etwas anderes ergibt.

9.4 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt,

diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages

entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung

in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des

Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das

Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern

der Kommunikationsdesigner nicht über ein etwaiges

entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers

schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige

Rechte Dritter muss der Kommunikationsdesigner für

seine Werbezwecke selbst einholen.

10. Haftung

10.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene

Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen,

Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für

solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner

auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte

Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren

Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von

besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des

Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der

Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber

keinerlei Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner

trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein

Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen

Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung

aller dem Kommunikationsdesigner übergebenen

Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung

nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der

Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen

Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen

auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen

etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für

solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe

oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Kommunikationsdesigners

für erkennbare Mängel. Dies gilt

nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind

innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks

schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu

machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige

Absendung der M.ngelrüge.

10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche

Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig

und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er

die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen

Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz

und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit

seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den

Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit

sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden

und freigegebenen Arbeiten entfällt jede

weitergehende Haftung des Kommunikationsdesigners.

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen,

erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung,

muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder

durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge

anrechnen lassen (649 BGB).

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig

vereinbart, der Sitz des Kommunikationsdesigners.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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