AGB
Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign
(AVG Kommunikationsdesign)
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen
zwischen piksl design (im Folgenden »der Kommunikationsdesigner
«) und dem Auftraggeber gelten
ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch
dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet und diese entgegenstehende oder
von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen
enthalten.
1.2 Die AVG des Kommunikationsdesigners gelten
auch, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis
entgegenstehender oder von den hier aufgeführten
Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers
den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen
sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner
ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den
Individualvereinbarungen der Parteien. Der Kommunikationsdesigner
schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich
individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die
Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung
der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden
Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter
»offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommunikationsdesigner
für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach
Leistungserbringung des Kommunikationsdesigners
Sonder- und/oder Mehrleistungen des Kommunikationsdesigners,
so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger
Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar
und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich
vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen.
Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten
Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen
müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich
anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des
Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils
aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er
zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der
Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen
wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann
jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter
oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben
keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so
ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer
solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über
einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert
er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen,
die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so
sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und
zwar der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, nach
Fertigstellung von 50% der Arbeiten, nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen
Gründen verweigert werden. Im Rahmen des
Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. M.ngelansprüche
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner
bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren
Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für
den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich
und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über
den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich
und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar
gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich
geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt
den Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines
ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung
von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich
geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten
Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen,
Konzeptionen und sonstige Leistungen des
Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber
im Sinne des 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte
Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen
Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber
die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen
Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten
und jede Einräumung von Unterlizenzen
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Kommunikationsdesigners.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der
vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber
über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen
ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners
weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden.
6. Namensnennungspflicht
Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer
Nähe zu den Vervielf.ltigungsstücken und/oder
in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe der Leistungen des Kommunikationsdesigners
namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht
gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung
von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen,
Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung
oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach
dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif
Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger
Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung
Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Kommunikationsdesigners abgeschlossen
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber,
den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von
sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich
aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Kommunikationsdesigner
ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt,
diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem
Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten,
insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger
Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang
mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem
Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum
übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde
oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner
nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,
falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem
Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu
ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig
sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten
und Dateien verbleiben im Eigentum des Kommunikationsdesigners.
Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien
an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der
Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert
zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber
Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene
« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden,
es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas
anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten
Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers
und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher
ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung,
Belegexemplare und Eigenwerbung
9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem
Kommunikationsdesigner Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner
erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überl.sst der
Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner bis zu zehn
einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht
etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck
sich etwas anderes ergibt.
9.4 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt,
diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages
entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung
in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des
Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das
Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern
der Kommunikationsdesigner nicht über ein etwaiges
entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers
schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige
Rechte Dritter muss der Kommunikationsdesigner für
seine Werbezwecke selbst einholen.
10. Haftung
10.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene
Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für
solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner
auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte
Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des
Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der
Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber
keinerlei Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner
trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein
Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen
Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung
aller dem Kommunikationsdesigner übergebenen
Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der
Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen
auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen
etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für
solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe
oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Kommunikationsdesigners
für erkennbare Mängel. Dies gilt
nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind
innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu
machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung der M.ngelrüge.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche
Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig
und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er
die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen
Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit
seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den
Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit
sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden
und freigegebenen Arbeiten entfällt jede
weitergehende Haftung des Kommunikationsdesigners.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen,
erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung,
muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder
durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge
anrechnen lassen (649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig
vereinbart, der Sitz des Kommunikationsdesigners.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign
(AVG Kommunikationsdesign)